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   OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13   

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https://dejure.org/2013,45193
OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13 (https://dejure.org/2013,45193)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.12.2013 - 15 WF 401/13 (https://dejure.org/2013,45193)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 15 WF 401/13 (https://dejure.org/2013,45193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 95 FamFG, § 890 ZPO
    Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung: Beweis des schuldhaften Verstoßes als Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Verhängung einer einheitlichen Sanktion bei natürlicher Handlungseinheit mehrerer Verstöße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 890 f ZPO; 95 FamFG
    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 561
  • FamRZ 2014, 1659
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Zu einer rechtlichen Einheit (einer einheitlichen Tat) können Einzelverstöße als fortgesetzte Handlung nicht deshalb zusammengefasst werden, weil der Schuldner von vornherein mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung beabsichtigt hat (vgl. BGH, NJW 2009, 921, 922; Stöber, a.a.O. Rn. 20).
  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 8 WF 322/10

    Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, genügen im Vollstreckungsverfahren, das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 890 f. ZPO richtet, eine Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren als einstweiliger Rechtsschutz durchgeführt worden ist (vgl. OLG Hamm FPR 2011, 232; OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 95 FamFG Rn. 15 b; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 890 ZPO Rn. 13; Breidenstein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. § 1 GewSchG Rn. 63).
  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 1 WF 47/13

    Gewaltschutzgesetz, Gewaltschutzanordnung, Unterlassungsverpflichtung,

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Dafür ist dann nur eine Sanktion zu verhängen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 1 WF 47/13, zitiert nach BeckRS 2013, 06006).
  • OLG Bremen, 07.12.2006 - 4 WF 138/06

    Vollstreckung einer Untersagungsanordnung nach dem GewSchG

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, genügen im Vollstreckungsverfahren, das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 890 f. ZPO richtet, eine Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren als einstweiliger Rechtsschutz durchgeführt worden ist (vgl. OLG Hamm FPR 2011, 232; OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 95 FamFG Rn. 15 b; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 890 ZPO Rn. 13; Breidenstein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. § 1 GewSchG Rn. 63).
  • OLG Jena, 30.04.2010 - 1 WF 114/10

    Verfahrenskostenhilfe: Begründung der Nichtabhilfeentscheidung bei neuem

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.).
  • OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11

    Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft - Verfahrenskostenhilfe; Abhilfeverfahren;

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Diese Grundsätze gelten auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1971 Tz. 31; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
  • BVerfG, 23.04.1992 - 1 BvR 462/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs im Abänderungsverfahren wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 782).
  • OLG Saarbrücken, 23.08.2011 - 6 WF 92/11

    Verfahrenskostenhilfe: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13
    Dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Beteiligtenvorbringen nicht nachgekommen ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamFR 2011, 471 Tz. 3).
  • OLG Saarbrücken, 23.07.2014 - 5 W 49/14

    Verhängung eines Ordnungsgelds im Zwangsvollstreckungsverfahren: Zuwiderhandlung

    Er trägt die volle Beweislast für sämtliche allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 890 Rdn. 13; OLG Schleswig, MDR 2014, 561).

    Da das Landgericht auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts abgesehen hat und eine eigene Sachentscheidung in der Beschwerdeinstanz aus diesem Grund nicht sachdienlich ist, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurück zu verweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO; zur Zurückverweisung vgl. OLG Schleswig, MDR 2014, 561).

    Mit Blick auf die Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.7.2014, wonach unter gewissen, die Schuldnerin entlastenden Umständen in Bezug auf die Belieferung der Zeugin H. F. der Verstoß sich "immer noch aus dem Vorgang B." ergäbe, wird darauf hingewiesen, dass die Zahl (unterstellter) Verstöße für die Bemessung des Ordnungsgelds relevant ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 32/06 - NJW 2009, 921) und deshalb für eine Entscheidung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO notwendig festgestellt werden muss (dazu OLG Schleswig, MDR 2014, 561).

  • LG Karlsruhe, 27.09.2023 - 11 T 259/23

    Rechtliches Gehör bei der Nichtabhilfeentscheidung: Höre mir zu!

    Darin liegt ein erheblicher Verfahrensmangel, der regelmäßig die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet (Kammergericht, Beschluss vom 19.02.2013 - 5 W 235/12 m.w.N.; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2013 - 15 WF 401/13 m.w.N.).

    Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist - auch bei erneuter Entscheidung durch das Amtsgericht (siehe dazu: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009 - 11 W 55/09; OLG München, Beschluss vom 31.07.2015 - 13 W 1221/15; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2013 - 15 WF 401/13) - nicht angezeigt.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 20 W 31/14

    Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Versendung von

    Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet bei zwei Verstößen, die im Abstand von rund 2 Monaten begangen wurden, aus (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2013 - 15 WF 401/13 BeckRS 2014, 08207).
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